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BR-17 Name des Zahlungsempfängers ist erforderlich, wenn ein Zahlungsempfänger angegeben ist

Der Name des Zahlungsempfängers (BT-59) muss angegeben werden, wenn der Zahlungsempfänger (BG-10) vom Verkäufer (BG-4) abweicht.

Problembeschreibung

FEHLER

Geschäftsregel der EN 16931 (CEN)

Kontext und Bedeutung

Dies ist eine bedingte Kernregel der EN 16931. Geht die Zahlung an eine andere Partei als den Verkäufer, etwa an ein Factoring-Unternehmen, muss dieser Zahlungsempfänger mit Namen genannt werden, damit der Käufer an die richtige Partei zahlt. Der Fehler tritt oft auf, wenn ein Export cac:PayeeParty nur mit einer Kennung oder Bankdaten anlegt. In CII steht BT-59 in ram:PayeeTradeParty/ram:Name.

Lösung

Wenn eine cac:PayeeParty-Gruppe vorhanden ist, ergänzen Sie cac:PayeeParty/cac:PartyName/cbc:Name mit dem Namen des Zahlungsempfängers.

Schnellzugriff

Gültige Beispiele

  • cac:PayeeParty vorhanden mit BT-59 = Factoring Partner GmbH

Ungültige Beispiele

  • cac:PayeeParty ist vorhanden, aber ohne cac:PartyName/cbc:Name

Code-Beispiele

Gültiges XML
<cac:PayeeParty>
  <cac:PartyName>
    <cbc:Name>Factoring Partner GmbH</cbc:Name>
  </cac:PartyName>
</cac:PayeeParty>
Ungültiges XML
<cac:PayeeParty>
  <cac:PartyIdentification>
    <cbc:ID>PAYEE-1</cbc:ID>
  </cac:PartyIdentification>
</cac:PayeeParty>

Betroffene Felder

Validierungstools