Zum Hauptinhalt springen

BR-17 Name des Zahlungsempfängers ist erforderlich, wenn ein Zahlungsempfänger angegeben ist

Der Name des Zahlungsempfängers (BT-59) muss angegeben werden, wenn der Zahlungsempfänger (BG-10) vom Verkäufer (BG-4) abweicht.

Problembeschreibung

Der Name des Zahlungsempfängers (BT-59) muss angegeben werden, wenn der Zahlungsempfänger (BG-10) vom Verkäufer (BG-4) abweicht.

FEHLER

XRechnung 3.0

Kontext und Bedeutung

Dies ist eine bedingte EN16931-Kernregel; ein vom Verkäufer abweichender Zahlungsempfänger muss benannt werden, damit die Zahlung korrekt zugeordnet werden kann.

Lösung

Wenn eine cac:PayeeParty-Gruppe vorhanden ist, ergänzen Sie cac:PayeeParty/cac:PartyName/cbc:Name mit dem Namen des Zahlungsempfängers.

Schnellzugriff

Gültige Beispiele

Nutzen Sie diese Punkte als praktische Prüfschritte für diesen Abschnitt.

  • cac:PayeeParty vorhanden mit BT-59 = Factoring Partner GmbH

Ungültige Beispiele

Nutzen Sie diese Punkte als praktische Prüfschritte für diesen Abschnitt.

  • cac:PayeeParty ist vorhanden, aber ohne cac:PartyName/cbc:Name

Code-Beispiele

Gültiges XML
<cac:PayeeParty>
  <cac:PartyName>
    <cbc:Name>Factoring Partner GmbH</cbc:Name>
  </cac:PartyName>
</cac:PayeeParty>
Ungültiges XML
<cac:PayeeParty>
  <cac:PartyIdentification>
    <cbc:ID>PAYEE-1</cbc:ID>
  </cac:PartyIdentification>
</cac:PayeeParty>

Betroffene Felder

Validierungstools