Referenz
Markdown-ExportBR-20 Ländercode des Steuervertreters ist erforderlich, wenn die Partei angegeben ist
Die Postanschrift des Steuervertreters (BG-12) muss einen Ländercode des Steuervertreters (BT-69) enthalten, wenn ein Steuervertreter (BG-11) angegeben ist.
Problembeschreibung
FEHLER
Geschäftsregel der EN 16931 (CEN)
Kontext und Bedeutung
Dies ist eine bedingte Kernregel der EN 16931. Der Ländercode gibt an, in welchem Mitgliedstaat der Steuervertreter ansässig ist und für den Verkäufer handelt; wo die Umsatzsteuer geschuldet wird, ergibt sich weiterhin aus dem Leistungsort. Der Fehler entsteht, wenn die Vertreteradresse nur Ort oder Straße enthält. In CII steht BT-69 in ram:SellerTaxRepresentativeTradeParty/ram:PostalTradeAddress/ram:CountryID.
Lösung
Ergänzen Sie cac:TaxRepresentativeParty/cac:PostalAddress/cac:Country/cbc:IdentificationCode mit einem ISO-3166-1-alpha-2-Code.
Schnellzugriff
Gültige Beispiele
- BT-69 = DE — Ländercode des Steuervertreters vorhanden
Ungültige Beispiele
- Die cac:PostalAddress des Steuervertreters hat kein cac:Country/cbc:IdentificationCode
Code-Beispiele
Gültiges XML
<cac:TaxRepresentativeParty>
<cac:PostalAddress>
<cac:Country>
<cbc:IdentificationCode>DE</cbc:IdentificationCode>
</cac:Country>
</cac:PostalAddress>
</cac:TaxRepresentativeParty>Ungültiges XML
<cac:TaxRepresentativeParty>
<cac:PostalAddress>
<cbc:CityName>Berlin</cbc:CityName>
</cac:PostalAddress>
</cac:TaxRepresentativeParty>