Referenz
Markdown-ExportBR-19 Postanschrift des Steuervertreters ist erforderlich, wenn die Partei angegeben ist
Die Postanschrift des Steuervertreters (BG-12) muss angegeben werden, wenn der Verkäufer (BG-4) einen Steuervertreter (BG-11) hat.
Problembeschreibung
Die Postanschrift des Steuervertreters (BG-12) muss angegeben werden, wenn der Verkäufer (BG-4) einen Steuervertreter (BG-11) hat.
FEHLER
XRechnung 3.0
Kontext und Bedeutung
Dies ist eine bedingte EN16931-Kernregel; die Adresse des Steuervertreters ist für die umsatzsteuerliche Zuständigkeit erforderlich, sobald eine solche Partei angegeben ist.
Lösung
Wenn eine cac:TaxRepresentativeParty-Gruppe vorhanden ist, ergänzen Sie deren cac:PostalAddress mit mindestens dem Ländercode.
Schnellzugriff
Gültige Beispiele
Nutzen Sie diese Punkte als praktische Prüfschritte für diesen Abschnitt.
- cac:TaxRepresentativeParty vorhanden mit einer cac:PostalAddress inklusive Land
Ungültige Beispiele
Nutzen Sie diese Punkte als praktische Prüfschritte für diesen Abschnitt.
- cac:TaxRepresentativeParty ist vorhanden, aber ohne cac:PostalAddress
Code-Beispiele
Gültiges XML
<cac:TaxRepresentativeParty>
<cac:PartyName>
<cbc:Name>VAT Rep Services Ltd</cbc:Name>
</cac:PartyName>
<cac:PostalAddress>
<cac:Country>
<cbc:IdentificationCode>DE</cbc:IdentificationCode>
</cac:Country>
</cac:PostalAddress>
</cac:TaxRepresentativeParty>Ungültiges XML
<cac:TaxRepresentativeParty>
<cac:PartyName>
<cbc:Name>VAT Rep Services Ltd</cbc:Name>
</cac:PartyName>
</cac:TaxRepresentativeParty>