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BR-19 Postanschrift des Steuervertreters ist erforderlich, wenn die Partei angegeben ist

Die Postanschrift des Steuervertreters (BG-12) muss angegeben werden, wenn der Verkäufer (BG-4) einen Steuervertreter (BG-11) hat.

Problembeschreibung

FEHLER

Geschäftsregel der EN 16931 (CEN)

Kontext und Bedeutung

Dies ist eine bedingte Kernregel der EN 16931. Die Postanschrift gehört zur Identifikation des Steuervertreters und muss vorhanden sein, sobald ein Vertreter angegeben ist. Der Fehler entsteht, wenn ein Export Name und USt-IdNr. des Vertreters füllt, cac:PostalAddress aber nicht. In CII steht BG-12 in ram:SellerTaxRepresentativeTradeParty/ram:PostalTradeAddress.

Lösung

Wenn eine cac:TaxRepresentativeParty-Gruppe vorhanden ist, ergänzen Sie deren cac:PostalAddress mit mindestens dem Ländercode.

Schnellzugriff

Gültige Beispiele

  • cac:TaxRepresentativeParty vorhanden mit einer cac:PostalAddress inklusive Land

Ungültige Beispiele

  • cac:TaxRepresentativeParty ist vorhanden, aber ohne cac:PostalAddress

Code-Beispiele

Gültiges XML
<cac:TaxRepresentativeParty>
  <cac:PartyName>
    <cbc:Name>VAT Rep Services Ltd</cbc:Name>
  </cac:PartyName>
  <cac:PostalAddress>
    <cac:Country>
      <cbc:IdentificationCode>DE</cbc:IdentificationCode>
    </cac:Country>
  </cac:PostalAddress>
</cac:TaxRepresentativeParty>
Ungültiges XML
<cac:TaxRepresentativeParty>
  <cac:PartyName>
    <cbc:Name>VAT Rep Services Ltd</cbc:Name>
  </cac:PartyName>
</cac:TaxRepresentativeParty>

Betroffene Felder

Validierungstools