Referenz
Markdown-ExportBR-10 Postanschrift des Käufers ist erforderlich
Eine Rechnung muss die Postanschrift des Käufers (BG-8) enthalten, die Gruppe, die den Standort des Kunden beschreibt.
Problembeschreibung
FEHLER
Geschäftsregel der EN 16931 (CEN)
Kontext und Bedeutung
Dies ist eine Kernregel der EN 16931. Die Anschrift des Käufers wird zur Bestimmung des umsatzsteuerlichen Leistungsorts benötigt, daher muss die Adressgruppe auch bei elektronischem Versand vorhanden sein. Der Fehler tritt oft auf, wenn der Kundendatensatz nur eine E-Mail- oder Portaladresse enthält. In CII steht BG-8 in ram:BuyerTradeParty/ram:PostalTradeAddress.
Lösung
Ergänzen Sie cac:AccountingCustomerParty/cac:Party/cac:PostalAddress mit mindestens dem Ländercode und den passenden Adressbestandteilen.
Schnellzugriff
Gültige Beispiele
- BG-8 vorhanden mit cac:PostalAddress inklusive Stadt, Postleitzahl und Land
Ungültige Beispiele
- Die Käuferpartei hat überhaupt kein cac:PostalAddress-Element
Code-Beispiele
Gültiges XML
<cac:Party>
<cac:PostalAddress>
<cbc:CityName>Muenchen</cbc:CityName>
<cbc:PostalZone>80331</cbc:PostalZone>
<cac:Country>
<cbc:IdentificationCode>DE</cbc:IdentificationCode>
</cac:Country>
</cac:PostalAddress>
</cac:Party>Ungültiges XML
<cac:Party>
<cac:PartyLegalEntity>
<cbc:RegistrationName>Beispiel Einkauf AG</cbc:RegistrationName>
</cac:PartyLegalEntity>
</cac:Party>