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BR-10 Postanschrift des Käufers ist erforderlich

Eine Rechnung muss die Postanschrift des Käufers (BG-8) enthalten, die Gruppe, die den Standort des Kunden beschreibt.

Problembeschreibung

FEHLER

Geschäftsregel der EN 16931 (CEN)

Kontext und Bedeutung

Dies ist eine Kernregel der EN 16931. Die Anschrift des Käufers wird zur Bestimmung des umsatzsteuerlichen Leistungsorts benötigt, daher muss die Adressgruppe auch bei elektronischem Versand vorhanden sein. Der Fehler tritt oft auf, wenn der Kundendatensatz nur eine E-Mail- oder Portaladresse enthält. In CII steht BG-8 in ram:BuyerTradeParty/ram:PostalTradeAddress.

Lösung

Ergänzen Sie cac:AccountingCustomerParty/cac:Party/cac:PostalAddress mit mindestens dem Ländercode und den passenden Adressbestandteilen.

Schnellzugriff

Gültige Beispiele

  • BG-8 vorhanden mit cac:PostalAddress inklusive Stadt, Postleitzahl und Land

Ungültige Beispiele

  • Die Käuferpartei hat überhaupt kein cac:PostalAddress-Element

Code-Beispiele

Gültiges XML
<cac:Party>
  <cac:PostalAddress>
    <cbc:CityName>Muenchen</cbc:CityName>
    <cbc:PostalZone>80331</cbc:PostalZone>
    <cac:Country>
      <cbc:IdentificationCode>DE</cbc:IdentificationCode>
    </cac:Country>
  </cac:PostalAddress>
</cac:Party>
Ungültiges XML
<cac:Party>
  <cac:PartyLegalEntity>
    <cbc:RegistrationName>Beispiel Einkauf AG</cbc:RegistrationName>
  </cac:PartyLegalEntity>
</cac:Party>

Betroffene Felder

Validierungstools